Verein2026-06-15T14:36:42+00:00

Luzerner Lourdes Pilgerverein
Region 1

1972 Gegründet von eifrigen Lourdespilgern

Vereinsgebiet

Pfarreien im Amt Hochdorf, Sursee und einzelne Pfarreien im Amt Willisau

VEREIN

Wir unterstützen interessierte Pilger, die gerne nach Lourdes pilgern und auf finanzielle Beihilfe angewiesen sind.
Wir unterstützen auch Begleitpersonen, die körperlich beeinträchtige Pilger begleiten.

Unser Vereinsalltag ist familiär. Darum sind wir auch mitbetroffen, wenn eines unserer Mitglieder den Weg in die Ewigkeit antritt. Erfahren wir vom Hinschied so gibt ihr/ihm eine Delegation mit der Fahne am offenen Grab den letzten Vereinsgruss; sofern, das von den Angehörigen gewünscht wird.

Unser Verein ist eine Untersektion der Organisation Interdiözesane Lourdes-Landeswallfahrt mit Sitz in Uznach.

PRÄSIDENTIN

Mariette Brunner-Elmiger
Hauptstrasse 27
6287 Aesch LU

  • 041 917 04 15

VICE PRÄSIDENT

Beat Huber
Dorfstrasse 35
6236 Willihof

  • 041 933 27 15

KASSIER

Josef Fischer-Rösch
Geisswand 2
6234 Triengen

  • 079 250 49 57

AKTUARIN

Andrea Landolt
Hohenrainstrasse 42
6280 Hochdorf

  • 041 910 13 13

BEISITZERIN

Irma Waser-Rüttimann
Urswil

FÄHNRICH

Jakob Abt
Hitzkirch

VICE FÄHNRICH

Hans Wildisen
Hochdorf

PRÄSES

Markus Fellmann
Pfaffnau

STATUTEN Lourdespilgervereins Region 1

Unter dem Namen „Luzerner Lourdespilgerverein Region 1“ besteht ein Verein nach Art. 60ff des ZGB und nach dem Reglement des Vereins Interdiözesane Lourdeswallfahrt der deutschen und der rätoromanischen Schweiz.

Sitz des Vereins ist der jeweilige Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin.

Der Zweck des Vereins ist die Verehrung der Gottesmutter Maria und die Förderung der Lourdeswallfahrt im Vereinsgebiet.

Er soll Kranken, Invaliden, Bedürftigen und dem Hilfspersonal nach Möglichkeit zu einer Lourdeswallfahrt verhelfen.

Aktivmitglied wird, wer sich verpflichtet jährlich den festgesetzten Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Eine Lourdeswallfahrt ist nicht zwingend.

Aktivmitglieder mit besonderen Verdiensten zum Wohle des Vereins, können von der Generalversammlung zu seinen Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch …

  • den gewünschten Austritt
  • das Ausbleiben der Mitgliederbeitragszahlung in drei aufeinander folgenden Jahren
  • den Tod

Alle Mitglieder sind an der GV stimm- und wahlberechtigt.

Für jedes verstorbene Vereinsmitglied wird eine hl. Messe gestiftet.

Wenn der Vorstand davon Kenntnis bekommt und die Hinterbliebenen sich nicht anders äussern, wird beim Todesfall eines Vereinsmitgliedes eine Fahnendelegation an den Bestattungsfeierlichkeiten teilnehmen.

Den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichten.

Die Höhe bestimmt die Generalversammlung.

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Generalversammlung
b)    der Vorstand
c)    die Rechnungsrevisoren
d)    die Ortsvertreter

Der Vorstand hat mindestens alle Jahre eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Wenn ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich darum ersuchen, hat der Vorstand innerhalb von 3 Monaten eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen.

Der Vorstand kann bei Bedarf jederzeit vom diesem Recht Gebrauch machen.

In den Bereich der GV fallen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Genehmigung der Rechnung
  • Genehmigung des Revisorenberichtes
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Änderung und Revision der Statuten

Anträge von Mitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Alle Geschäftebeschlüsse erfolgen mit absolutem Mehr der Anwesenden.

Für Statutenrevisionen und Statutenänderungen sind jedoch zwei Drittel JA-Stimmende aller Versammlungsteilnehmer nötig.

Über nicht traktandierte Anträge aus der Versammlung kann kein Beschluss gefasst werden.

Der Vorstand stellt sich aus höchstens 7 Mitgliedern zusammen.

Eines muss eine kirchlich beauftragte Person sein, welche die theologische Betreuung ( das Präsesamt ) übernimmt.

Die Generalversammlung wählt den Vorstand und daraus einen Präsidenten/eine Präsidentin.

Der Vorstand konstituiert sich in seinen Chargen und Aufgaben selbst.

Die Mitglieder werden für zwei Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und  entscheidet über Wallfahrtsbeiträge.

Er wird vom Präsidenten / von der Präsidentin nach dessen/ deren Gutdünken oder auf Verlangen eines einzelnen Vorstandsmitgliedes zusammengerufen.

Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

Der Vorstand kann Personen für Kontakte mit den Pfarreien als seine Ortsvertreter berufen.

Sie sind in ihren Wohnorten für den Verein tätig.

Ihre Begehren stellen sie als Anträge an den Vorstand.

Sie haben kein Stimmrecht.

Der Vorstand kann sie zu Meinungsäusserungen und zu Beratungen einladen.

Die Generalversammlung wählt für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsbuchhaltung und stehen dem Vorstand – dem Kassier/der Kassierin beratend zur Seite.

Sie erstatten zuhanden der Generalversammlung einen Prüfungsbericht.

Ihre Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

Der/die Kassier/in führt die Buchhaltung des Vereins.

Für die finanziellen Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen.

Bei der Auflösung des Vereins geht das vorhandene Vereinsvermögen nach fünf vereinslosen Jahren an den Verein Interdiözesane Lourdes-Wallfahrt der deutschen und rätoromanischen Schweiz über.

Während dieser Zeit muss das Vermögen für eine Neugründung eines Lourdespilgervereins zur Verfügung stehen.

Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen die bisherigen  Statuten vom 18. Januar 1998.

Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 18. Januar 2009 in Kraft.

PILGERFAHRT

AUSFLUG

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